Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 20 (Mündliche Verhandlung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/20#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/20#abs-2 (2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/20#abs-3 (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/20#abs-4 (4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.